AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Warenverkauf und
allgemeine Bedingungen für Montage- und Serviceleistungen der
Firma WHS Warehouse Systems GmbH Steggasse 4 73061 Ebersbach
Für sämtliche Lieferungen von Fahrzeugen, Geräten und Waren, sowie für alle Service- und Montageleistungen der Warehouse Systems gelten soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Der Besteller anerkennt diese. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Abänderungen dieser Bedingungen bedürften der schriftlichen Bestätigung der Warehouse Systems. Abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Preise/Zahlungen/Vertragsschluss
Sämtliche Preise verstehen sich rein Netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Verpackung. Zahlungen sind sofort fällig. Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Warehouse Systems anerkannt sind. Bei Ratenzahlung erhöht sich der Rechnungsbetrag um die banküblichen Zinsen, Provisionen und Bankspesen. Kann die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen, ist Warehouse Systems berechtigt, die im Vertrag vereinbarten Preise zu erhöhen. Angebote sind in jedem Fall freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestimmungen sind für Warehouse Systems nur verbindlich, soweit Warehouse Systems diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder diesen durch Erfüllung nachkommt. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Lieferung
Der Umfang der Lieferung richtet sich allein nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Warehouse Systems, dies gilt insbesondere auch für Sonderausstattungen und Nebenleistungen. Die angegebenen Maße und Gewichte sind annähernd. Die Lieferung gilt ab Werk. Werden Fahrzeuge, Geräte und Waren nicht im Werk übernommen, so reisen dieselben unversichert und stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Angabe des Liefertermins erfolgt grundsätzlich nur nach bestem Ermessen, jedoch ohne jede Verbindlichkeit, falls nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und dieser besonders schriftlich festgehalten wird. Der Liefertermin kann sich durch Verzögerungen der Lieferung des Unterlieferanten, durch höhere Gewalt und durch Umstände, die höherer Gewalt gleichstehen, verschieben. Schadensersatzforderungen bei Lieferungsverzug sind in jedem Fall im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen. Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, stehen dem Lieferer für entgangenen Gewinn und entstandene Verwaltungs- und Vertriebskosten 24 % des Bruttoauftragsbetrages zu. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich der Kostensatz auf 40%.
3. Verzug
Die Verzugszinsen betragen 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn Warehouse Systems einen höheren Zinssatz nachweist. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Warehouse Systems berechtigt, das gelieferte Teil oder Gerät, ohne Verzicht auf deren Ansprüche, bis zur Befriedigung derselben, wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle dadurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, den Warehouse Systems zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für Benutzung und Wertminderung heranziehen kann. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursverfahren des Bestellers wird der noch zu bezahlende Betrag sofort fällig. Ist der Käufer bei Ratenzahlungen mit einer Rate im Verzug, so wird der Restkaufpreis sofort in voller Höhe fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung erfolgt keine Haftung; Einziehungskosten trägt der Käufer.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Fahrzeuge, Geräte und Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Warehouse Systems und sind vom Besteller bestens zu behandeln. Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Sie dürfen bis zur völligen Bezahlung weder veräußert noch verliehen werden. Der Besteller ist für jeden Schaden haftbar. Pfändungen und andere Gefährdung sind Warehouse Systems sofort mitzuteilen. Dritte sind auf den Eigentumsvorbehalt von Warehouse Systems hinzuweisen. Erwirbt Warehouse Systems gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen aufgrund von Reparatur oder Ersatzteillieferungen nachträglich Forderungen, so besteht der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich dieser Forderung fort. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte treten Sie bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Warehouse Systems ab.
5. Gewährleistung
Für alle fabrikneuen, von Warehouse Systems gelieferten Teile und Geräte leistet Warehouse Systems gegenüber dem Besteller eine Gewähr von 6 Monaten vom Tage der Lieferung gerechnet. Für nicht im Betrieb von Warehouse Systems hergestellte, von Warehouse Systems eingebaute Teile, gelten die Garantiebestimmungen der Unterlieferanten. Mängelrügen sind spätestens 8 Tage nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, sobald die Teile oder Geräte nicht, wie von Warehouse Systems angegeben, behandelt oder irgendwelche Mängel ohne Einverständnis der Warehouse Systems von anderer Seite behoben oder Veränderungen an denselben vorgenommen werden, oder wenn Mängel auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind. Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers/Auftraggebers sind in jedem Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen; dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Ausgeschlossen sind insbesondere auch gegen Warehouse Systems gerichtete Schadenersatzansprüche des Bestellers für Verschulden des Montagepersonals. Für Schäden, die durch fehlerhafte oder unterlassene Information dem Auftraggeber entstehen, haftet dieser. Etwaige Zusagen des Montagepersonals der Warehouse Systems haben keinerlei Rechtswirkung.
6. Serviceleistungen
Für alle Serviceleistungen wird ein schriftlicher Auftrag erbeten. Im Falle einer mündlichen Auftragserteilung gilt der Auftrag als mit dem Inhalt und Umfang erteilt, der von Warehouse Systems nach Möglichkeit schriftlich bestätigt wird. Verbindliche Grundlage der Abrechnung sind neben den folgenden Bestimmungen die vom Kunden abzuzeichnenden Arbeitsberichte.
6.1. Fahrtkosten: Bei Benutzung eines Kfz berechnet Warehouse Systems Kilometergeld gemäß den jeweils gültigen Sätzen (siehe Fußnote).
6.2. Fahrzeiten: Die benötigten Fahrzeiten vom Standort des Monteurs bis zum Montageort und zurück werden nach Aufwand berechnet.
6.3. Arbeitszeit und Kosten: Die normale Arbeitszeit eines Monteurs beträgt von Montag bis Freitag 10,00 Stunden täglich. Für darüber hinausgehende Arbeits- und Fahrtkosten werden die Zuschläge gemäß Ziffer 6.4 berechnet. Die Monteure werden sich bemühen, Arbeits- und Pausenzeiten entsprechend den betrieblichen Belangen des Bestellers einzuteilen. Im Rahmen der täglichen Arbeitszeit ist den Monteuren eine ausreichende Wasch- und Umziehzeit zu gewähren, die berechnet wird. Dem Besteller werden die jeweils gültigen Stundensätze berechnet (siehe Fußnote). Anpassungen an Tarifänderungen bleiben vorbehalten.
6.4. Zuschläge: Dem Besteller werden folgende Zuschläge berechnet: a) 25 % ab 18.00 Uhr; b) 50 % für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Warehouse Systems ist berechtigt, auch ohne ausdrückliche Anordnung des Bestellers an Werktagen zuschlagsauslösende Arbeit- und Fahrstunden zu erbringen, wenn dies im Interesse des Bestellers erforderlich erscheint. Arbeits- und Fahrtstunden an Sonn- und Feiertagen werden nur auf ausdrückliche Anordnung des Bestellers geleistet. Für die Berechnung der Zuschläge gilt die Feiertagsregelung am Montageort.
6.5. Auslösung: Für jede Stunde der Abwesenheit der Monteure von Ihrem Standort werden je Monteur Auslösungszuschläge(siehe Fußnote) erhoben.
6.6. Werkstattinstandsetzung: Kann ein Flurförderfahrzeug nicht vor Ort instandgesetzt werden, so steht der Warehouse Systems eine Überstellung in die Niederlassung/Zentrale frei, wenn dies die Umstände erfordern. Vor Durchführung der Arbeiten wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der dann vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen ist. Bei Nichtinanspruchnahme des Angebots trägt der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten, inklusive Rücktransport.
6.7. Sonderkosten:
- Frachtkosten für nicht mitgeführte Teile, evtl. Telefongebühren sowie sonstige Auslagen werden gesondert berechnet.
- Müssen im Rahmen der Arbeiten Dienstleistungen/Lieferungen Dritter in Anspruch genommen werden, so werden diese gesondert berechnet.
- Wartezeiten, die Warehouse Systems nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Bestellers und sind wie Arbeitszeit zu bezahlen.
- Sollte eine Übernachtung am Arbeitsort nötig sein, so werden diese Kosten ebenfalls gesondert berechnet.
6.8. Ersatzteile: Die Monteure von Warehouse Systems fahren einen gewissen Warenwert in Ihrem Fahrzeug mit. Entnahmen aus diesem Bestand werden auf dem Arbeitsbericht notiert und vom Besteller gegengezeichnet. Berechnung erfolgt dann einschließlich der Montagezeit und sonstigem gemäß unseren Preislisten.
6.9. Kundenleistung für Montage und Service: Soweit in unserer Auftragsbestätigung nicht anders formuliert, ist für den reibungslosen Montageablauf vom Kunden auf Anforderung folgendes zur Verfügung zu stellen Hebezeug: für Ablade- Transport und Montagearbeiten muß entsprechendes Gerät (Autokran, Winden, Rollen usw.) zur Verfügung stehen. Die Verantwortung liegt beim Besteller Hilfskräfte: unserem Montagepersonal ist bei Bedarf vom Besteller Hilfspersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen; Lagergeräte: der Besteller hat sicherzustellen, daß an einem bestimmten Ort in der Halle ein Hilfsgerüst in ca. 5 m Höhe angebracht ist, an welchem ein Hebezug von mindestens 3 t Tragkraft angeschlagen werden kann. Sicherheitsvorschriften: der Besteller haftet für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung der bestehenden Sicherheitsvorschriften.
7. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist nach unserer Wahl für Lieferung und Zahlung Ebersbach. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch im Wechsel-, Scheck-, oder Urkundenprozess, ist der Geschäftssitz der Warehouse Systems für den Fall, daß die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.